Wohnungsgenossenschaft Grossbreitenbach
Freitag, 9. Juni 2023
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Satzung
 

Auszug aus der Satzung der Wohnungsgenossenschaft Großbreitenbach/Thür. e.G.
- beschlossen durch Mitgliederversammlung am 02.06.2007
- eingetragen im Genossenschaftsregister

§ 2
Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft.
Über die Zulassung beschließt der Vorstand.
Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.

§ 8
Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.

§ 13
Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung aus.
(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze.
(3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt
(a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),
(b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 30),
(c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 33 Abs. 3),
(d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen ,
(e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 36),
(f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 40),
(g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8),
(h) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),
(i) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,
(j) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,
(k) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Geschäftsbericht und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,
(l) die Mitgliederliste einzusehen,
(m) das zusammengefaßte Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.

§ 14
Recht auf wohnliche Versorgung

(1) Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht ebenso wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungs- und Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.

§ 15
Überlassung und Zuweisung von Wohnungen

(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.
(2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.

§ 16
Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten.
(2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch
(a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf,
(b) Teilnahme am Verlust (§ 41),
(c) weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG),
(d) Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5)
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt.
Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen, einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen.
(4) Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen.

§ 17
Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 150,00 €.
(2) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, zwei Anteile = Pflichtanteile zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen.
Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese angerechnet.
(3) Die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 sind sofort einzuzahlen. Die weiteren Anteile sind in der Regel bei Überlassung der Wohnung zu zahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch müssen in diesem Falle die weiteren Geschäftsanteile binnen 36 Monaten eingezahlt sein.
(4) Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehende Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind bei Übernahme voll einzuzahlen.

§ 19
Nachschußpflicht

Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz bzw. der Gesamtvollstreckung keine Nachschüsse zu leisten.

§ 20
Organe

(1) Die Genossenschaft hat als Organe
den Vorstand,
den Aufsichtsrat,
die Mitgliederversammlung.

§ 30
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.

§ 31
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muß bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfinden.
(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Geschäftsbericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

§ 34
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
(a) die Änderung der Satzung,
(b) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
(c) die Verwendung des Bilanzgewinns,
(d) die Deckung des Bilanzverlustes ,
(e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
(f) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
(g) die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern,
(h) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
(i) die Durchführung von Prozessen gegen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat,
(j) die Wahl der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ergeben,
(k) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel,
(l) die Auflösung der Genossenschaft und die Wahl der Liquiditoren,
(m) die Genehmigung von Richtlinien für Gemeinschaftsleistungen,
(n) die nach § 49 Genossenschaftsgesetz erforderlichen Beschränkungen,
(o) sonstige Gegenstände, für die die Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Mitgliederversammlung berät über
(a) den Geschäftsbericht des Vorstandes,
(b) den Bericht des Aufsichtsrates,
(c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG

§ 37
Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses

(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

Anlage
zur Satzung der Wohnungsgenossenschaft Großbreitenbach/Thür. e.G.

1. Festsetzung der Geschäftsanteile

a) Gemäß § 17 Abs.2 werden folgende Geschäftsanteile festgelegt:

- Pflichtanteile 2 Anteile
300,00 €

b) weitere Anteile für eine Wohnung

- für 1 Zimmer bis 11 qm Wohnfläche 2 Anteile 300,00 €

- für 1 Zimmer ab 11 qm Wohnfläche 4 Anteile 600,00 €

- für 1 Kochnische 1 Anteil 150,00 €

- für 1 Küche bis 6,5 qm Wohnfläche 2 Anteile 300,00 €

- für 1 Küche ab 6,5 qm Wohnfläche 3 Anteile 450,00 €

- für 1 Bad/Dusche 1 Anteil 150,00 €

- 2. Sanitärraum 1 Anteil 150,00 €


Für juristische Personen werden die Geschäftsanteile durch den Vorstand und den Aufsichtsrat gemäß § 28 festgelegt.

2. Garagen

Errichtet die Genossenschaft Garagen, sind ebenfalls Geschäftsanteile durch die nutzenden Mitglieder zu übernehmen. Die Anzahl der Geschäftsanteile legt die Mitgliederversammlung fest.

3. Festlegung zur Nutzung von Grundstücken der Genossenschaft

Für die Nutzung von genossenschaftlichen Grund und Boden haben die Nutzer von
- Garagen
- Erholungsbauten
- Gärten
- gewerblichen Räumen
ein angemessenes Nutzungsentgelt zu zahlen. Die Höhe legt der Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam entsprechend den ortsüblichen Gebühren fest.

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