Wohnungsgenossenschaft Grossbreitenbach
Samstag, 27. Juli 2024
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Hausordnung Neu ab 2017
 

 

H a u s o r d n u n g

 

Diese Hausordnung ist Bestandteil des Nutzungsvertrages.

 

Sicherheit

 

1. Zum Schutz der Hausbewohner sind die Haustüren, insbesondere nach 20.00 Uhr geschlossen zu halten. Aufgrund brandschutzrechtlicher Vorschriften dürfen Haustüren und Bodentüren nicht abgeschlossen werden !

Halten Sie die Treppenhaus-, Keller- und Bodenfenster – außer zum Lüften – geschlossen.

 

2. Schlösser und Schlüssel, insbesondere der Haus- und Wohnungseingangstüren sind sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren.

Bei längerer Abwesenheit überlassen Sie einer Person Ihres uneingeschränkten Vertrauens einen Wohnungsschlüssel für Notfälle und benachrichtigen Sie uns über deren Namen, Anschrift und Telefonnummer.

 

3. Schäden und Störungen am Elektro-, Gas-, Heizungs-, Wasser- und Entwässerungssystem sind sofort zu melden. Rufnummern der Handwerksunternehmen sind unten aufgeführt, nutzen Sie in Notfällen auch die Notrufnummern von Polizei und Feuerwehr.

 

4. Halten Sie unbedingt das Treppenhaus als Fluchtweg frei. Aus Sicherheits- sowie brandschutzrechtlichen Gründen dürfen Gegenstände, wie z.B. Fahrräder, Schuhschränke und Schuhe, größere Pflanzen etc. einen freien Durchgang nicht behindern. Durchgänge und Flure in den Kellerräumen sowie den gemeinsam genutzten Trockenböden sind ebenso frei zu halten.

 

5. Der Umgang mit offenem Licht/Feuer ist im Treppenhaus, in den Keller- sowie Bodenräumen untersagt. Feuergefährliche bzw. leicht entzündliche Stoffe dürfen weder in den Treppenhäusern, Keller- sowie Bodenräumen gelagert und/oder benutzt werden.

Im Interesse des Feuerschutzes sollten größere Papierpakete, Packmaterialien, Matratzen, Altkleider u.ä. bzw. ausgesondertes Mobiliar und andere Gegenstände in den genannten Räumlichkeiten vermieden werden. Sperrmüll darf nur in beschränktem Umfang sowie zeitlich begrenzt (bis maximal zum Entsorgungstermin) so abgestellt werden, daß weder Fluchtwege und Durchgänge behindert sind, noch andere Mieter belästigt werden.

 

6. Das Parken von Fahrzeugen ist nur auf den bezeichneten Stellplätzen gestattet und auf den Hausstraßen verboten, da diese für die Zufahrt der Feuerwehr und des Rettungsdienstes frei zu halten sind.

 

Schutz vor Lärm

 

7. Mit Rücksicht auf die Mitbewohner ist jeglicher ruhestörender Lärm, insbesondere zwischen 22.00 und 7.00 Uhr zu unterlassen.

Eine tägliche Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr ist weitestgehend einzuhalten.

Stellen Sie Fernseh- und Rundfunkgeräte, andere Tonträger sowie Computer auf Zimmerlautstärke ein, auch deren Benutzung im Freien (z.B. auf Balkonen) darf Ihre Nachbarn nicht stören.

Hobbymusikanten wird eine tägliche Spielzeit bis zu 2 Stunden und Berufsmusikern bis zu 4 Stunden zwischen 7.00 und 17.00 Uhr außerhalb der Ruhezeit zugebilligt.

 

Müll

 

8. Haus- und Restmüll gehört in (und nicht neben) die vorgesehenen Müllcontainer. Wertstoffbehälter für Papier, Plastik sowie Glas sind unbedingt zu nutzen.

 

 

 

Wohnungen

 

9. Eigenmächtige Eingriffe in das Versorgungs- und Entwässerungssystem sind grundsätzlich untersagt.

Individuelle Anpassungen bei Küchen- und Badeinbauten sowie andere bauliche Veränderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes der Genossenschaft und müssen von berechtigten Handwerkern ausgeführt werden.

 

10. Halten Sie die Abflüsse in Toiletten, Spülen und Waschbecken sauber und von Abfällen frei. Küchenabfälle, Fette, Papierwindeln, Feuchttücher, Verbandsmaterial, Hygieneartikel jeglicher Art sowie Tierstreu gehören auf keinen Fall in den Abfluss und sind mit dem Hausmüll zu entsorgen. Vermeiden Sie Verstopfungen im Entwässerungssystem im Interesse aller Mieter.

 

11. Das Ausbürsten und Ausschütteln von Decken, Teppichen, Badezimmergarnituren, Schuhen etc. aus offenen Fenstern und von Balkonen ist untersagt.

 

12. Das Trocknen von Wäsche auf dem Balkon ist nicht gestattet, sofern die Höhe der Balkonbrüstung überschritten wird. Die Verwendung von transportablen Wäschetrocknern wird empfohlen.

 

13. Belüften Sie Ihre Wohnung ausreichend. Der Austausch der Raumluft hat durch wiederholte Stoßlüftung zu erfolgen, denn gekippte Fenster dienen nicht dem Raumklima und gehen an Sinn und Zweck des Raumlüftens vorbei. Das Entlüften der Wohnung in das Treppenhaus wird untersagt.

 

14. Den beauftragten Mitgliedern von Vorstand sowie u.U. von Handwerkern sind auf Verlangen das Betreten der überlassenen Wohnung zur Vorbereitung/Durchführung von Reparaturen sowie Modernisierungs- und/oder Instandhaltungsmaßnahmen zu gestatten.

 

Haustierhaltung

 

15. Das Halten von Haustieren bedarf der Zustimmung des Vermieters sowie der Mietergemeinschaft. Keine Zustimmung bedarf die Haltung von Kleintieren (wie z.B. Ziervögel; Zierfische – Größe und Gewicht von Aquarien ist zu berücksichtigen) in ortsüblichem Umfang.

Die Zustimmung kann versagt oder widerrufen werden, wenn durch die Tiere andere Hausbewohner belästigt werden oder eine Beeinträchtigung des Grundstücks oder anderer Mieter zu befürchten ist. Hunde sind grundsätzlich beim Ordnungsamt der Gemeinde anzumelden und auch Pflicht zu versichern !

Grundsätzlich haftet der Halter für Verunreinigungen und sonstige Hinterlassenschaften (diese sind sofort zu beseitigen !) sowie Beschädigungen durch die Tiere an den Liegenschaften der Genossenschaft.

 

Gemeinschaftsräume

 

16. Das Rauchen im Treppenhaus, den Hauseingängen, Keller- sowie Bodenräumen ist grundsätzlich untersagt. Wenn Sie auf dem Balkon rauchen, nehmen Sie bitte Rücksicht auf die Bewohner von Nachbarwohnungen.

 

17. In dem gemeinsam genutzten Abstellraum im Keller dürfen nur Fahrräder, Kinderwagen, Rollatoren und Handwagen abgestellt werden. Die Unterstellung von Kleinkrafträdern und Mopeds ist verboten.

 

18. Die Benutzung des Dachbodens und Trockenraumes für die Wäschetrocknung ist jedem Mieter gemäß einem von der Hausgemeinschaft aufgestellten Plan gestattet.

Darüber hinaus sind diese Räume nach einem von der Hausgemeinschaft gemeinsam beschlossenen Plan in Ordnung zu halten. Dieser Plan muß jedem Mieter bekannt sein. Es sind solche Formen des Reinigungswechsels zu wählen, die gewährleisten, daß der Mieter Kenntnis von seiner Pflicht hat.

 

Allgemeines

 

19. Halten Sie bitte im Interesse aller Hausbewohner, sowie zur Erhaltung und dem Ansehen unseres Eigentums die Häuser und Grundstücke ständig sauber und ordentlich. Die mietvertragliche Verpflichtung zur Reinigung der zur gemeinsamen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen sowie zur Schneebeseitigung sowie zum Streuen bei Glatteis sind gesondert geregelt und werden von Dienstleistungsunternehmen übernommen.

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